Mit Beschluss vom 16.03.2017 – veröffentlicht am 26.07.2017 – hat der BFH dem EuGH verschiedene Fragen zur Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Fraglich ist u.a. die Auslegung des Art. 132 der MwStSystR (Umsatzsteuerrecht innerhalb der EU), konkret die Frage, ob Fahrschulen unter die Umsatzsteuerbefreiung der EU-Vorschrift fallen.
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Quelle: Pressemitteilung 49/17 des Bundesfinanzhofes München